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OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82 (b) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Teilurteil
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 134; StGB §§ 218, 218a, 218b
Unerlaubte Handlungen; Arzthaftung; Nichtigkeit eines ärztlichen Behandlungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Abtreibungsverbot des § 218 StGB (hier: fehlende soziale Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch); Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst bei der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 23.11.1982 - 8 O 247/79
- OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82 (b)
Papierfundstellen
- FamRZ 1984, 582 (Ls.)
- VersR 1984, 288
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
Auszug aus OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82
Gemeint ist hier die drohende Gefahr einer Notlage in familiärer, wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht; dabei vermögen aber nur eine Notlage von außergewöhnlichem Gewicht, die dem Belastungsgrad der übrigen Indikation des § 218a StGB gleichkommt, eine soziale Indikation gemäß § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB zu begründen, nicht hingegen Belastungen, die üblicherweise mit einer Schwangerschaft verbunden sind, sowie vorübergehende wirtschaftliche Engpässe, bloße Verschlechterungen des Lebensstandards, Arbeitsplatz- und Wohnwechsel etc. (vgl. BVerfG NJW 1975, 573, 575; BayObLG MDR 1978, 951;… Eser, aaO § 218 Rdn. 47;… Dreher/Tröndle, aaO § 218 Rdn. 26;… Lackner, aaO § 218 Anm. 6 a und b; ders. NJW 1976, 1233, 1237). - BGH, 12.07.1962 - VII ZR 28/61
Spielbank I - § 134 BGB; § 762 Abs. 1 BGB; § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB, …
Auszug aus OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82
Da nach allem der von der Klägerin gewünschte Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218a StGB gerechtfertigt war, blieb er nach § 218 StGB verboten; daher ist gemäß § 134 BGB, für dessen Anwendung genügt, daß der Tatbestand des Verbotgesetzes objektiv erfüllt ist, gleichgültig, ob die Parteien schuldhaft gehandelt haben (vgl. BGH NJW 1962, 1671). - BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77
Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als …
Auszug aus OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82
Ob neben dem vorstehend untersuchten vertraglichen Schadensersatzanspruch noch außervertragliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, kann offen bleiben, denn selbst wenn man das bejahen würde, kann die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen, weil der Schadenseintritt nur durch eine von dem Gesetz verbotene Handlung hätte verhindert werden können: Ebenso wenig wie ein entgangener Vorteil, der nur durch eine rechtswidrige Tat hätte erzielt werden können, nicht ersetzt verlangt werden kann (vgl. RGZ 90, 52, 64; BGH NJW , 1181, 1183; 1980, 775; 1981, 920, 922;… Palandt/Heinrichs, BGB 42. Aufl. § 252 Anm. 2), kann ein Schadensersatzanspruch daraus hergeleitet werden, daß der Anspruchsteller einen anderen damit betraut, einen von dem Gesetz verbotenen Erfolg herbeizuführen, dieser mißbilligte Erfolg aber infolge eines Fehlverhaltens des anderen nicht eintritt, und dadurch vermögensrechtliche Nachteile für den Anspruchsteller eintreten.
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83
Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
Auszug aus OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82
Hinweis Auf die Revision der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wurde, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 1985 (BGHZ 95, 199 = FamRZ 1985, 1011 = BGHF 4, 1146) die obenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht über die bezifferte Klageforderung (auch) für die Zeit vom 9. Januar 1979 bis zum 8. Juli 1979 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. - BGH, 15.01.1981 - VII ZR 44/80
Schaden durch entgangene Steuervorteile
Auszug aus OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82
Ob neben dem vorstehend untersuchten vertraglichen Schadensersatzanspruch noch außervertragliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, kann offen bleiben, denn selbst wenn man das bejahen würde, kann die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen, weil der Schadenseintritt nur durch eine von dem Gesetz verbotene Handlung hätte verhindert werden können: Ebenso wenig wie ein entgangener Vorteil, der nur durch eine rechtswidrige Tat hätte erzielt werden können, nicht ersetzt verlangt werden kann (vgl. RGZ 90, 52, 64; BGH NJW , 1181, 1183; 1980, 775; 1981, 920, 922;… Palandt/Heinrichs, BGB 42. Aufl. § 252 Anm. 2), kann ein Schadensersatzanspruch daraus hergeleitet werden, daß der Anspruchsteller einen anderen damit betraut, einen von dem Gesetz verbotenen Erfolg herbeizuführen, dieser mißbilligte Erfolg aber infolge eines Fehlverhaltens des anderen nicht eintritt, und dadurch vermögensrechtliche Nachteile für den Anspruchsteller eintreten. - OLG Bremen, 18.10.1983 - 8 O 247/79
Unterhaltspflichten gegenüber einem nach fehlgeschlagener Sterilisation geborenen …
Auszug aus OLG Bremen, 18.10.1983 - 1 U 221/82
Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts Bremen vom 23.11.1982 (8 O 247/79) wird zurückgewiesen.
- OLG Bremen, 18.10.1983 - 8 O 247/79
Unterhaltspflichten gegenüber einem nach fehlgeschlagener Sterilisation geborenen …
Verbundverfahren: OLG Bremen - 18.10.1983 - AZ: 1 U 221/82.